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§ 1 Gegenstand /Geltungsbereich des Vertrages
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte der Werbeagentur com graphic's - Silke Klebert eK, nachfolgend in Kurzform „Agentur“ genannt, mit ihren Auftraggeber/Vertragspartner, nachstehend in Kurzform „Auftraggeber“ genannt. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden von der Agentur nur nach gesonderter und schriftlicher Anerkennung akzeptiert.
1.2. Mit der Auftragserteilung, spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten diese AGBs als angenommen. Die Auftragserteilung muss nicht schriftlich erfolgen. Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.3. Diese AGBs gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.4. Die Agentur erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Grafik, Druckvorstufe, Druck und Internet. Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projektverträgen, Angeboten und Auftragsbestätigungen, deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen der Agentur.

§ 2 Vertragsbestandteile und Änderungen des Vertrags
2.1. Grundlage für die Agenturarbeit und Vertragsbestandteil ist neben dem Projektvertrag und seinen Anlagen das vom Auftraggeber der Agentur auszuhändigende Briefing. Wird das Briefing vom Auftraggeber der Agentur mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so erstellt die Agentur über den Inhalt des Briefings ein Re-Briefing, ein Angebot oder eine Auftragsbestätigung, welches dem Auftraggeber nach der mündlichen oder fernmündlichen Mitteilung übergeben wird. Dieses Re-Briefing, Angebot oder Auftragsbestätigung wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 5 Werktagen schriftlich widerspricht.
2.2. Jede Änderung und/oder Ergänzung des Vertrages und/oder seiner Bestandteile bedarf der Schriftform. Dadurch entstehende Mehrkosten hat der Auftraggeber zu tragen.
2.3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Agentur, das vom Auftraggeber beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen die Agentur resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Auftraggeber wichtige Termine und Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.

§ 3 Zahlungsbedingungen / Verzug / Vergütung
3.1. Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig.
Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Agentur ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes zu.
Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.
3.2. Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann die Agentur dem Auftraggebern Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen.
Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Auftraggebern nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der Agentur verfügbar sein.
3.3. Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und dergleichen durch den Auftraggeber und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, werden der Agentur alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt und die Agentur von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.
3.4. Bei einem Rücktritt des Auftraggebern von einem Auftrag vor Beginn des Projektes, berechnet die Agentur dem Auftraggebern folgende Prozentsätze vom ursprünglich vertraglich geregelten Honorar als Stornogebühr:
bis sechs Monate vor Beginn des Auftrages 10%, ab sechs Monate bis drei Monate vor Beginn des Auftrages 25%, ab drei Monate bis vier Wochen vor Beginn des Auftrages 50%, ab vier Wochen bis zwei Wochen vor Beginn des Auftrages 80%, ab zwei Wochen vor Beginn des Auftrages 100%.
3.5. Alle in Angeboten und Auftragsbestätigungen genannte Preise und die daraus resultierend zu zahlende Beträge verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

§ 4 Zusatzleistungen / Mehraufwand / Neben- und Reisekosten
4.1. Zusatzleistungen wie Autorenkorrekturen, Umarbeitung, Änderung von Reinzeichnungen und Websites, Bildbearbeitung, Texten, Recherche, Manuskriptstudium, Drucküberwachung etc. werden nach Zeitaufwand entsprechend der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste gesondert berechnet.
4.2. Die Agentur ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Agentur entsprechende Vollmacht zu erteilen.
4.3. Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung. In den Angebotspreisen ist die Erstellung des Objektes inklusiver einer Autorenkorrektur/Überarbeitung enthalten. Jede weitere Autorenkorrektur/Überarbeitung wir nach Aufwand gesondert in Rechnung gestellt.

§ 5 Handelsbrauch / Eigentumsvorbehalt / Archivierung
5.1. Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der grafischen Industrie: Eigentum der Agentur sind alle Arbeitsunterlagen wie Computerdateien, Aufzeichnungen, Entwürfe, Reinzeichnungen, Lithos und Druckplatten, die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten der Agentur als Zwischenerzeugnis angefertigt und/oder gespeichert werden. Diese verbleiben bei der Agentur.
5.2. Die Agentur ist nicht verplichtet Computerdateien, Layouts, Reinzeichnungen etc. herauszugeben. Dies kann auch vom Auftraggeber nicht gefordert werden.
Nach auftraggeberseitiger Bezahlung des vereinbarten Honorars schuldet die Agentur lediglich die vereinbarte Leistung in Form des Endproduktes, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten, Computerdateien, Bilddaten etc. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
5.3. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdateien, so ist dies gesondert und unter Vereinbarung des Nutzungsrechtumfanges und der Nutzungsrechtvergütung zu vereinbaren. Eine Vergütung gilt nach dem AGD Vergütungstarifvertrag Design (AGD/SDSt) als vereinbart.
5.4. Die Agentur archiviert und speichert die Daten bis zur Abrechnung des Auftrages, maximal 1/2 Jahr kostenfrei, absehbar periodisch wiederkehrende Aufträge dementsprechend länger.
Die Archivierung über längere Zeiträume ist kostenpflichtig und ist zwingend schriftlich zu vereinbaren.
5.5. Die Agentur speichert kundenseitig gestellte Daten wie Logos, Bilddateien, Vorlagen etc. für die beauftragten Objekte nur bis zur Auslieferung des geschuldeten Endproduktes. Auftraggeberseitig gestellte Originale werden nach der elektronischen Erfassung zur Entlastung der Agentur an den Auftraggeber zurückgesandt.
Ein Anspruch auf Herausgabe oder über die Auftragsabarbeitung hinausgehende längerfristige Archivierung dieser Daten besteht nicht.
Eine längerfristige Archivierung und Bereitstellung von Daten ist kostenpflichtig und schriftlich zu vereinbaren.
Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

§ 6 Urheber- und Nutzungsrechte
6.1. Der Auftraggeber erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang das Nutzungsrecht an dem von der Agentur im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Endproduktes. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gelten, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist, für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Agentur.
Wenn nicht gesondert schriftlich vereinbart, gilt standardmäßig das einfache Nutzungsrecht mit minimaler Nutzung:
Nutzungsart: einfach, Nutzungsgebiet: regional, Nutzungsdauer: max. 1 Jahr, Nutzungsumfang: gering, einmalige Nutzung für den vereinbarten Zweck, geringe bis mittlere Auflage.
6.2. Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt.
Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
6.3. Die Agentur darf das von ihr entwickelte Endprodukt angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren.
Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen Agentur und Auftraggeber ausgeschlossen werden.
6.4. Alle Entwürfe, Websites, Reinzeichnungen, Grafik- und Computerdateien dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Agentur weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden.
Jede Nachahmung, auch die von Teilen, ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Agentur, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung der grafischen Entwurfsleistung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem AGD Vergütungstarifvertrag Design (AGD/SDSt) übliche Vergütung als vereinbart.
6.5. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der Agentur.
6.6. Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.

§ 7 Geheimhaltungspflicht der Agentur
7.1. Die Agentur ist verpflichtet, alle Kenntnisse die sie aufgrund eines Auftrags vom Auftraggebern erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln.
Sowohl ihre Mitarbeiter, als auch von ihr herangezogene Dritte sind ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.

§ 8 Pflichten des Auftraggebers
8.1. Der Auftraggeber stellt der Agentur alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von der Agentur sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und werden nach Beendigung des Auftrages an den Auftraggeber zurück gegeben.
8.2. Der Auftraggeber wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit der Agentur erteilen.

§ 9 Gewährleistung, Haftung und Mängelrüge
9.1. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch die Agentur erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Auftraggeber getragen.
Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen.
Die Agentur ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Auftraggeber stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gehandelt hat, obwohl sie dem Auftraggeber Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch die Agentur beim Auftraggeber hat unverzüglich nach bekannt werden in schriftlicher Form zu erfolgen. Erachtet die Agentur für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit der Agentur die Kosten hierfür der Auftraggeber.
9.2. Die Agentur haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers. Die Agentur haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.
9.3. Die Agentur haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
Die Haftung der Agentur wird in der Höhe beschränkt auf den einmaligen Ertrag der Agentur, der sich aus dem jeweiligen Auftrag ergibt. Die Haftung der Agentur für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und in dem Maße, wie sich die Haftung der Agentur nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt.
9.4. Die Agentur haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen, die durch die auftraggeberseitige Beistellung von Unterlagen, wie z. Bsp. Fotos, Reprovorlagen, Daten etc., eintritt. Für die urheberrechtliche Unbedenklichkeit der beigestellten Unterlagen ist der Auftraggeber verantworlich.
9.5. Anordnungs-, Maß- und Farbabweichungen, die sich durch die Benutzung unterschiedlicher Materialien, Farbprofile, Software bzw. Rechnersysteme ergeben, müssen ausdrücklich vorbehalten werden und stellen keinen Mangel dar.
9.6. Zur Verarbeitung vorgesehene Materialien wie Texte, Hintergründe, Fotos, Logos, Videos, Musik, etc. können aus technischen Gründen im Medium Internet mitunter nicht in der gleichen Qualität wie im Original dargestellt werden. Solche Abweichungen stellen gleichfalls keinen Mangel dar.

§ 10 Gestaltungsfreiheit
10.1. Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.
Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Agentur behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

§ 11 Verwertungsgesellschaften
11.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren von der Agentur verauslagt, so verpflichtet sich der Auftraggeber, diese der Agentur gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.

§ 12 Leistungen Dritter
12.1. Von der Agentur eingeschaltete Freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Agentur. Der Auftraggeber verpflichtet sich diese, im Rahmen der Auftragsdurchführung von der Agentur eingesetzte Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung der Agentur weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.

13. Media-Planung und Media-Durchführung
13.1. Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt die Agentur nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Ein bestimmter werblicher Erfolg schuldet die Agentur dem Auftraggebern durch diese Leistungen nicht.
13.2. Die Agentur verpflichtet sich, alle Vergünstigungen, Sonderkonditionen und Rabatte im Sinne des Auftraggebers bei der Media-Schaltung zu berücksichtigen und diese an den Auftraggeber weiter zu geben.
13.3. Bei umfangreichen Media-Leistungen ist die Agentur nach Absprache berechtigt, einen bestimmten Anteil der Fremdkosten dem Auftraggebern in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermines durch einen verspäteten Zahlungseingang haftet die Agentur nicht. Ein Schadensersatzanspruch vom Auftraggeber gegen die Agentur entsteht dadurch nicht.

14. Vertragsdauer, Kündigungsfristen
14.1. Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Er wird für die im Vertrag genannte Vertragslaufzeit abgeschlossen. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann dieser mit einer Frist von drei Monaten von beiden Seiten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform.

15. Streitigkeiten
15.1. Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich des beauftragten Projektes, so ist vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches Mediationsverfahren zu durchlaufen. Bei Streitigkeiten in Fragen der Qualitätsbeurteilung oder bei der Höhe der Honorierung werden externe Gutachten erstellt um möglichst eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Kosten hierfür werden von Auftraggebern und Agentur geteilt.

16. Schlussbestimmungen / Gerichtsstand / Salvatorische Klausel
16.1. Der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
16.2. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
16.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist 99974 Mühlhausen.
16.4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.

Stand: 2019

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